[§2 Nr.3 | Das auf dem Flurstück 1443 der Gemarkung Tonndorf festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des auf dem Flurstück 1442 der Gemarkung Tonndorf ausgewiesenen Stellplatzes an den Schiffbeker Weg eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.]