[§2 Nr.18 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängige
Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind
zulässig.][§2 Nr.23 | Außer auf den mit „(F)“ bezeichneten Flächen sind die
mit festgesetzten Gehrechten belegten Flächen der allgemeinen
Wohngebiete und der Mischgebiete mit einem
Anteil von mindestens 20 v. H. zu begrünen. Je 500 m² der
mit festgesetzten Gehrechten belegten Flächen der allgemeinen
Wohngebiete und der Mischgebiete ist mindestens
ein großkroniger Baum oder je 250 m² ein kleinkroniger
Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.]