[§2 Nr.4 | Am Glockengießerwall sind Zu- und Abfahrten unzulässig. Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Arkaden entsprechend den Straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere für die lichte Höhe.]