[§ 2.10 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete private Fläche dem Allgemeinen Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten wird. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.]