[§2 Nr.1 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 1041 der Gemarkung Fuhlsbüttel an den Hornkamp und für den Anschluß der Flurstücke 243 und 1030 an die festgesetzte Stichstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.]