[§2 Nr.5 | Die festgesetzten Gehrechte in den Kerngebieten auf den Flurstücken 1053 und 1436 sowie 1042 umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Leitungsrecht im Kerngebiet auf dem Flurstück 1042 umfaßt die Befugnis der Hamburger Städtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG, der Deutschen Telekom AG, der Hamburger Wasserwerke GmbH und der Hamburger Gaswerke GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]