[§2 | Das auf den Flurstücken 1170, 1603, 1604 und 1599 der Gemarkung Schiffbek festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]