[§2 Nr.15 | Die Freie und Hansestadt Hamburg erhält das Recht zur allgemeinen Nutzung der mit einem Gehrecht gekennzeichneten Flächen für Fußgänger und Radfahrer. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.16 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]