[§2 Nr.17 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis
der für die Unterhaltung der Kaianlagen zuständigen
Stelle, diese Flächen zu begehen und zu befahren.][§2 Nr.22 | Die mit festgesetzten Gehrechten belegten Flächen der
Mischgebiete sind mit einem Anteil von mindestens 20 v. H.
zu begrünen. Je 500 m² ist mindestens ein großkroniger
Baum oder je 250 m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen
und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige
Ersatzpflanzung vorzunehmen.]