[§2 Nr.14 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind zulässig.][§2 Nr.15 | Die festgesetzten Fahrrechte umfassen die Befugnis der Feuerwehr und der Rettungsfahrzeuge, diese Flächen zu befahren.]