[§2 Nr.1 | Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Hamburger Hochbahn AG und der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG, eine Zu- und Abfahrt anzulegen und zu unterhalten sowie unterirdische Kabel zu verlegen.]
flaechenschluss
No
zugunstenVon
Hamburger Hochbahn AG und Hamburgischen Electrizitäts-Werke AG