[§2 Nr.7 | Die im Kerngebiet sowie in der privaten Grünfläche auf
dem Flurstück 1952 der Gemarkung Barmbek festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen, zu unterhalten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen
werden.]