[§2 Nr.12 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht mit der
Bezeichnung „GFL 3“ umfasst die Befugnis, für die
Erschließung des Flurstücks 686 der Gemarkung Blankenese
den vorhandenen Strandweg als Zufahrt zu nutzen
sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen
Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen können zugelassen werden.]