[§2 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG., der Hamburger Gaswerke GmbH und der Hamburger Wasserwerke GmbH, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Bauliche Vorhaben und solche Nutzungen sind unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.]