[§2 Nr.15 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf der mit a gekennzeichneten Fläche umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine Überfahrt anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electrizitäts-Werke AG und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Bauliche Vorhaben und solche Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig; jedoch sind Überdachungen und eine Fußgängerbrücke oberhalb der lichten Höhe von 4,0 m sowie eine Treppenanlage zulässig.]