[§ 2.16 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete Fläche als Geh- und Radweg hergestellt und dem allgemeinen Fußgänger- und Radverkehr, den Entsorgungsbetrieben sowie der Feuerwehr zur Verfügung gestellt und unterhalten wird. Weiterhin umfasst es die Befugnis der Leitungsträger der Ver- und Entsorgungsbetriebe, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.]