[§2 Nr.19 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg allgemein zugängliche Geh- und Radwege anzulegen. Das festgesetzte Fahrrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, für die Anfahrbarkeit des vorgesehenen Durchgangs mit Gehrecht zur Schule eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.]