[§2 Nr.5 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG, der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Bauliche Vorhaben und solche Nutzungen sind unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, jedoch sind bauliche Anlagen in einer Höhe von mehr als 3,0 m über Gelände und einzelne Stützen zulässig.]