[§2 Nr.14 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Gehweg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können
zugelassen werden.][§2 Nr.15 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis
der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein
zugänglichen Geh- und Fahrweg anzulegen und zu unterhalten.
Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten
Geh- und Fahrrecht können zugelassen werden.]