[§2 Nr.11 | Das auf den Flurstücken 4656 und 4641 festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, einen Notüberlauf herzustellen und zu unterhalten.][§2 Nr.12 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten.]