[§2 Nr.10 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und
Zugangstreppen zu den Erdgeschosswohnungen bis zu 2,5 m ist zulässig; innerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen
und Geh-, Fahr- und Leitungsrechten ist eine
lichte Höhe von 3,5 m einzuhalten. Tiefgaragen, Fluchttreppen
und Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen
zulässig. In den mit „Z “ bezeichneten Wohn-, Misch-,
Gewerbe- und Industriegebieten sind nur Flachdächer
zulässig.][§2 Nr.16 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die
Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, für den
Anschluss der festgesetzten Baugebiete und Grünflächen
an die Straßen Sander Damm und Lehfeld sowie für die
Unterhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen allgemein
zugängliche Zufahrten herzustellen und zu unterhalten.
Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg,
einen allgemein zugänglichen Weg sowie die Befugnis
der Ver- und Entsorgungsunternehmen, öffentliche Sielanlagen
und Leitungen herzustellen und zu unterhalten.
Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung
beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige
Abweichungen von den festgesetzten Geh-, Fahr- beziehungsweise
Leitungsrechten können zugelassen werden.]