[§2 Nr.10 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 1070 an die Lerchenstraße und des Flurstücks 1248 an die Stresemannstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Gehrecht auf den Flurstücken 1041 und 1042 umfaßt die Befugnis für die Freie und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten können zugelassen werden.]