[§2 Nr. 13. | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichnete private Fläche dem allgemeinen Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt wird. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden. Das festgesetzte Gehrecht in Verbindung mit der Arkade in dem mit „MK1“ bezeichneten Kerngebiet umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg , zu verlangen, dass die bezeichnete private Fläche dem allgemeinen Fußgängerverkehr mit einer Mindestbreite von 3 m zur Verfügung gestellt wird. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.]