[§2 Nr.9 | Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluss der vorhandenen Wohnbebauung am Barmbeker Stichkanal an die Saarlandstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten, den vorhandenen Wohnweg in Norden an die neu ausgewiesene Stichstraße anzuschließen und zu unterhalten sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]