[§2 Nr.7 | Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte umfassen
die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg,
allgemein zugängliche Geh- und Fahrwege herzustellen
und zu unterhalten. Die festgesetzten Fahr- und Leitungsrechte
beinhalten die Befugnis der Ver- und Entsorger,
unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten
sowie die Befugnis der Stadtreinigung und der Feuerwehr,
die Flächen zu befahren. Geringfügige Abweichungen von
den festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten können
zugelassen werden.]