[§2 Nr.4 | Das festgesetzte Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine Autobahn mit einer Abfahrtsrampe zur Börnestraße und einer Zufahrtsrampe von der Wandsbeker Chaussee als Brückenkonstruktion mit den im Plan eingetragenen Fahrbahnoberkanten einschließlich der erforderlichen Stützen herzustellen und zu unterhalten.]