[§ 2 Nr. 10 | Die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten versehenen Flächen sind zugunsten der Eigentümer der Grundstücke, die über die jeweiligen Flächen erschlossen werden, zu belasten, sofern diese nicht bereits Eigentümer der betroffenen Flächen sind. Das Geh- und Fahrrecht gilt zusätzlich zugunsten der Anlieger der über die jeweiligen Flächen erschlossenen Grundstücke.]