[§ 2 Nr. 15 a) | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht zwischen Sportplatzring und Stellinger Steindamm umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Geh- und Radweg herzustellen und zu unterhalten.][§ 2 Nr. 15 | Geringfügige Abweichungen von den in Buchstaben a bis c festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten können zugelassen werden.]