[§2 Nr. 29 | Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte mit der Bezeichnung „(W)“ umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichneten Flächen als allgemein zugängliche Geh- und Radwege, für die Befahrbarkeit der Entsorgungsunternehmen und für die Erschließung der Flurstücke für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Polizei und des Rettungsdienstes hergestellt und unterhalten werden sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten können zugelassen werden. Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte mit der Bezeichnung „(X)“ umfassen die Befugnis der Hamburger Energiewerke, die bezeichneten Flächen als zugängliche Wege für die Erschließung ihrer Flurstücke herzustellen sowie die Befugnis unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.][§2 Nr. 30 | Die festgesetzten Geh- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichneten Flächen als allgemein zugängliche Wege hergestellt und unterhalten werden sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Leitungsrechten können zugelassen werden.]
[§2 Nr.1 | Das auf den Flurstücken 1366, 1367 und 1375 der Gemarkung Tonndorf festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Das auf den Flurstücken 1375 und 1376 der Gemarkung Tonndorf festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß von Stellplätzen auf diesen Flurstücken und auf den Flurstücken 1365 und 1366 an die Kuehnstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten. Die gleiche Befugnis für den Anschluß von Stellplätzen an die Straße Rahlau umfaßt das auf den Flurstücken 1330 bis 1337 festgesetzte Geh- und Fahrrecht für diese Flurstücke und für das Flurstück 1338 der Gemarkung Tonndorf.]
[§2 Nr.2 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht auf dem Flurstück 2513 der Gemarkung Wandsbek umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 820 der Gemarkung Wandsbek an den Schünemannstieg eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht unter der Arkade umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten.]
[§ 2 Nr. 14 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht auf den Flurstücken 2443, 2444, 2445, 2446, 2447 der Gemarkung Bramfeld umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete Fläche dem allgemeinen Fußgänger- und Radverkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten wird. Weiterhin umfasst es die Befugnis der Benutzer und Besucher der Flurstücke 2443, 2444, 2445, 2446, 2447 der Gemarkung Bramfeld, der Ver- und Entsorgungsunternehmen sowie der Feuerwehr und der Rettungsdienste, diese Flächen zu betreten und zu befahren.]
[§2 Nr.11 | Auf den mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen ist die Erschließung der Flurstücke 3, 5, 2461 und 2476 bis 2479 der Gemarkung Othmarschen, sowie der Flurstücke 3, 2501, 3286 und 3287 der Gemarkung Bahrenfeld zugunsten der Eigentümerinnen bzw. Eigentümer dieser Flurstücke zu sichern.]
[§2 Nr.8 | Die festgesetzten Fahrrechte auf den Flurstücken 5872 und 5896 umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine Zu- und Abfahrt von den Straßen Steilshooper Straße und Bramfelder Straße zum Spielplatz auf dem Flurstück 5871 anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr. 13. | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichnete private Fläche dem allgemeinen Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt wird. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden. Das festgesetzte Gehrecht in Verbindung mit der Arkade in dem mit „MK1“ bezeichneten Kerngebiet umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg , zu verlangen, dass die bezeichnete private Fläche dem allgemeinen Fußgängerverkehr mit einer Mindestbreite von 3 m zur Verfügung gestellt wird. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.]