[§2 Nr.4 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanitagen herzustellen und zu unterhalten; Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.7 | Das in der privaten Grünfläche festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Geh- und Radweg anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.6 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 3,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, unzulässig.]
[§2 12. | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten können zugelassen werden.][§2 27. | Im Plangebiet sind Geh- und Fahrwege, mit Ausnahme von Tiefgaragenzufahrten, ebenerdigen nicht überdachten Stellplatzflächen, Terrassen und Platzflächen sowie Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]
[§2 Nr.2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]