[§2 Nr.7 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der
Vattenfall GmbH, der Hamburg Netz GmbH sowie E.ON
Hanse, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.5 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Ver- und Entsorgungsträger unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Leitungsrecht können zugelassen werden.]
[§2 Nr.5 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG, der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Bauliche Vorhaben und solche Nutzungen sind unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, jedoch sind bauliche Anlagen in einer Höhe von mehr als 3,0 m über Gelände und einzelne Stützen zulässig.]
[§2 Nr.1 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß der Stellflächen auf den Flurstücken 1726, 1728, 1729 und 1731 der Gemarkung Meiendorf an die Verkehrsflächen eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht auf dem Flurstück 2576 der Gemarkung Meiendorf umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.7 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg sowie eine Zufahrt für den Anschluß der Flurstücke 5214, 5460 und 5462 der Gemarkung Eidelstedt an die Pinneberger Chaussee anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.5 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.]
[§2 Nr.9 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.3 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 66 der Gemarkung Wilstorf an die Bremer Straße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.]