[§2 Nr.11 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen
Weg anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.4 | Innerhalb des festgesetzten Geh- und Fahrrechts sind Fahrbahnen auf zwei Ebenen, Brückenbauwerke und Rampen zulässig.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichneten privaten Wegeflächen für die Zu- und Abfahrten zum Schnellbahnhaltepunkt, den Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs (Linienbusse und Taxen), den Fahrzeugen des Betriebs- und Unterhaltungsdienstes der angrenzenden Straßen und der FlughafenS-Bahn sowie dem allgemeinen Fußgänger- und Fahrradverkehr zur Verfügung gestellt werden.]
[§2 Nr.2 | Die auf den Flurstücken 826 und 822 der Gemarkung Horn-Geest festgesetzten Fahr- und Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Das auf dem Flurstück 822 der Gemarkung Horn-Geest außerdem festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburgischen Electricitätswerke AG, der Hamburgischen Gaswerke GmbH und der Hamburger Wasserwerke GmbH, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.1 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß der Stellplatzflächen auf den Flurstücken 1829, 3196 und 3197 sowie 3168 der Gemarkung Meiendorf an die Verkehrsflächen Zufahrten anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.16 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängige
Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind
zulässig.][§2 Nr.22 | Die mit festgesetzten Gehrechten belegten Flächen der
Mischgebiete sind mit einem Anteil von mindestens 20 v. H.
zu begrünen. Je 500 m² ist mindestens ein großkroniger
Baum oder je 250 m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen
und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige
Ersatzpflanzung vorzunehmen.]
[§2 Nr.4 | Das festgesetzte Gehrecht auf den Flurstücken 1347, 1360 bis 1365, 816 und 817 sowie das festgesetzte Gehrecht unter den Arkaden auf dem Flurstück 1890 umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.]
[§2 Nr.2 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.9 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Rad- und Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind zulässig.]