[§2 Nr.17 | Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte umfassen
die Befugnis der Anlieger, für den Anschluss der Flurstücke
687 und 688 der Gemarkung Blankenese an die
Straße Goßlerstraße eine Zu- und Abfahrt, sowie die
Befugnis der Leitungsunternehmen, unterirdische Leitungen
anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.18 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für das
Flurstück 686 der Gemarkung Blankenese umfasst die
Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein
zugänglichen Weg, sowie die Befugnis der Leitungsunternehmen,
unterirdische Leitungen anzulegen und zu
unterhalten. Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht
können zugelassen werden.]
[§2 | Das auf dem Flurstück 1120 der Gemarkung Poppenbüttel festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.20 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichneten Flächen dem allgemeinen Fußgänger- und Radfahrerverkehr als gemeinsamer Geh- und Radweg sowie als Reitweg zur Verfügung gestellt und unterhalten werden.]
[§2 Nr.22 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete Fläche den Ver- und Entsorgungsbetrieben zur Verfügung gestellt wird. Weiterhin umfasst es die Befugnis der Ver- und Entsorgungsbetriebe, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung beziehungsweise Verlegung und Unterhaltung von Leitungen beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.1 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten und von dem festgesetzten Leitungsrecht können zugelassen werden.]
[§2 Nr.1 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten und von dem festgesetzten Leitungsrecht können zugelassen werden.]
[§2 Nr.10 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 1070 an die Lerchenstraße und des Flurstücks 1248 an die Stresemannstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Gehrecht auf den Flurstücken 1041 und 1042 umfaßt die Befugnis für die Freie und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten können zugelassen werden.]