[§2 Nr.13 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.3 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, zu den im Wohngebiet liegenden Flurstücken und Flurstücksteilen 387, 388, 389, 1091, 390, 402, 391, 392, 336, 335, 334, 333, 1348, 331, 988, 328, 319, 317, 316, 314, 311, 310, 240 und 306 der Gemarkung Finkenwerder-Nord Zufahrten anzulegen und zu unterhalten. Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten]
[§ 2 Nr. 14 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht auf den Flurstücken 2443, 2444, 2445, 2446, 2447 der Gemarkung Bramfeld umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete Fläche dem allgemeinen Fußgänger- und Radverkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten wird. Weiterhin umfasst es die Befugnis der Benutzer und Besucher der Flurstücke 2443, 2444, 2445, 2446, 2447 der Gemarkung Bramfeld, der Ver- und Entsorgungsunternehmen sowie der Feuerwehr und der Rettungsdienste, diese Flächen zu betreten und zu befahren.]
[§2 Nr.9 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den vorgenannten Festsetzungen können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.18 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängige Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind zulässig.]
[§2 Nr.5 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.]
[§2 Nr.12 | Das festgesetzte Leitungsrecht auf dem Flurstück 5119 der Gemarkung Farmsen umfasst die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Die festgesetzten Gehrechte auf den Flurstücken 5119 und 5118 umfassen die Befugnisse der Freien und Hansestadt Hamburg allgemein zugängliche Rad- und Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung beziehungsweise Verlegung sowie Unterhaltung beeinträchtigen, sind unzulässig.]
[§2 Nr.19 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten; ferner die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Telekom AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten; Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.20 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Rad- und Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.]
[§2 Nr.7 | Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte umfassen
die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg,
allgemein zugängliche Geh- und Fahrwege herzustellen
und zu unterhalten. Die festgesetzten Fahr- und Leitungsrechte
beinhalten die Befugnis der Ver- und Entsorger,
unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten
sowie die Befugnis der Stadtreinigung und der Feuerwehr,
die Flächen zu befahren. Geringfügige Abweichungen von
den festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten können
zugelassen werden.]