[§2 Nr.5 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden. Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.11 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte mit der Bezeichnung
„GF1“ umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt
Hamburg, jeweils einen nicht allgemein zugänglichen
Geh- und Fahrweg zur Bewirtschaftung der
angrenzenden
Entwässerungsgräben herzustellen und zu
unterhalten.]
[§2 Nr.3 | Das festgesetze Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.2 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von der Führung des Gehweges vom Neuen Wall zur Admiralitätstraße über die Flurstücke 144, 1156 und 1151 der Gemarkung Neustadt-Nord, 80, 81, 82, 72, 921, 916, 88, 87, 85, 84, 78, 79, 417, 426, 29 und 921 der Gemarkung Neustadt-Süd können zugelassen werden. Das festgesetzte Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine Fahrstraße zur ausschließlichen Benutzung für die Feuerwehr anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.1 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen, sind unzulässig.]
[§2 Nr.9 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg sowie der Hamburger Stadtentwässerung unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Vattenfall Europe Wärme AG sowie der Vattenfall Europe Hamburg GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.3 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 620, 352—356, 613, 621-625, 606, 440—443, 587—593 der Gemarkung Rotherbaum an die Milchstraße und an den Böhmersweg Zufahrten anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]