[§2 12. | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten können zugelassen werden.][§2 27. | Im Plangebiet sind Geh- und Fahrwege, mit Ausnahme von Tiefgaragenzufahrten, ebenerdigen nicht überdachten Stellplatzflächen, Terrassen und Platzflächen sowie Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]
[§2 Nr.17 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.]
[§2 Nr.7 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von der Wegeführung können zugelassen werden. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.1 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß der Garage unter Erdgleiche auf den Flurstücken 1684, 1696, 1697, 3341 und 3417 und der nicht überbaubaren Hofflächen auf den Flurstücken 3341, 3416 und 3417 der Gemarkung Harburg an die Verkehrsflächen Zufahrten anzulegen und zu unterhalten.]