[§2 Nr.13 | Das festgesetzte Gehrecht auf Teilen der Flurstücke 1793, 1794 (alt: 1300), 1519, 1495, 1521, 1522, 1803 (alt: 1655) und 1812 (alt: 1757) der Gemarkung St. Pauli-Nord umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine allgemein zugängliche Freifläche anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.5 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.9 | Die festgesetzten Gehrechte auf den Flurstücken 8087,
8089 und 8093 der Gemarkung Poppenbüttel umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen,
dass die bezeichneten Flächen dem allgemeinen Fußgängerverkehr
als Gehwege zur Verfügung gestellt werden.
Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten
können zugelassen werden.]
[§2 Nr.6 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.]
[§2 Nr.20 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Rad- und Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.]
[§2 Nr.6 | Das festgesetzte Fahrrecht umfasst die Befugnis, für den Anschluss der Flurstücke 3459 und 3450 der Gemarkung Langenhorn an den Krohnstieg, eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§ 2 Nr. 7 | 7.1 Das festgesetzte Gehrecht zwischen der Marckmannstraße und der Billhorner Kanalstraße umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als allgemein zugänglicher Gehweg. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.
7.2 Das festgesetzte Leitungsrecht im urbanen Gebiet „MU 1“ umfasst die Befugnis der zuständigen Ver- und Entsorgungsträger, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Leitungsrecht können zugelassen werden. Bauliche Vorhaben und Nutzungen, welche die Verlegung sowie Unterhaltung unterirdischer Leitungen beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§ 2 Nr. 22 | Im Bereich der mit Gehrechten zu belastenden Fläche sind Außenleuchten ausschließlich zur Herstellung der verkehrssicheren Nutzung dieser Fläche zulässig. Die Leuchten sind nur mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln mit warmweißem Farbspektrum kleiner 3000 Kelvin und Wellenlängen zwischen 585 und 700 Nanometern zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen ist unzulässig.]
[§2 Nr. 9 | Das festgesetzte Gehrecht im westlichen Bereich des Flurstücks 3851 der Gemarkung Eppendorf umfasst die Befugnis der Deutschen Bahn zu verlangen, dass die bezeichnete Fläche zur fußläufigen Erreichung der Bahnflächen für Wartungsarbeiten zur Verfügung gestellt wird. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.]