[§2 Nr.12 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht auf den Flurstücken 1929, 830 und 1909 umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen für die Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Gehweg in einer Breite von 3,0 m als Verbindung zwischen Sophienterrasse und Harvestehuder Weg herzustellen und zu unterhalten und die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.16 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichnete Fläche dem allgemeinen Fuß- und Radverkehr zur Verfügung gestellt wird.]
[§2 Nr.5 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.4 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, fiir den Anschluß der Dauerkleingärten auf dem Flurstück 6612 der Gemarkung Wilhelmsburg an die Schönenfelder Straße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.6 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.2 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg. für den Anschluß des Jugendheims an die Verkehrsfläche, auf dem Flurstück: 1750 der Gemarkung Dockenhuden eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.14 | Das auf der Westseite der allgemeinen Wohngebiete und des Kerngebietes an der Hellbrookstraße festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und Fahrrecht können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.5 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.]