[§2 Nr.2 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 5020 der Gemarkung Volksdorf an die Straße Frankring eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.14 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 1533, 1536, 1540 und 5214 an die Pinneberger Chaussee und der Flurstücke 1515 bis 1519, 1521, 1522, 5409, 5192 und 5193 an die vom Ekenknick abgehende Erschließungsstraße Zufahrten anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.5 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.]
[§2 Nr.19 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten; ferner die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Telekom AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten; Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.4 | Das auf dem Flurstück 2813 der Gemarkung Langenhorn festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Das auf dem Flurstück 3967 der Gemarkung Langenhorn festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 20 der Gemarkung Langenhorn an den Krefelder Weg eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.]