[§2 Nr.9 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg unterirdische Anlagen
zur Ableitung von Oberflächenwasser der Kornweidenwettern
herzustellen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.1 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß der Garage unter Erdgleiche auf den Flurstücken 1684, 1696, 1697, 3341 und 3417 und der nicht überbaubaren Hofflächen auf den Flurstücken 3341, 3416 und 3417 der Gemarkung Harburg an die Verkehrsflächen Zufahrten anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.4 | Das festgesetzte Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine Autobahn mit einer Abfahrtsrampe zur Börnestraße und einer Zufahrtsrampe von der Wandsbeker Chaussee als Brückenkonstruktion mit den im Plan eingetragenen Fahrbahnoberkanten einschließlich der erforderlichen Stützen herzustellen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.5 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr. 18. | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichneten Flächen als Fuß- und Radwege hergestellt und dem allgemeinen Fuß- und Radverkehr zur Verfügung gestellt sowie unterhalten werden. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten können zugelassen werden.]
[§2 Nr.5 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht in dem mit „(d)" bezeichneten Bereich umfaßt die Befugnis, eine Zu- und Abfahrt anzulegen und zu unterhalten sowie für die Freie und Hansestadt Hamburg unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.7 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnisse der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.]
[§2 Nr.6 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege und Plätze anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.]
[§2 Nr.2 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.]