[§2 Nr.7 | Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte umfassen
die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg,
allgemein zugängliche Geh- und Fahrwege herzustellen
und zu unterhalten. Die festgesetzten Fahr- und Leitungsrechte
beinhalten die Befugnis der Ver- und Entsorger,
unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten
sowie die Befugnis der Stadtreinigung und der Feuerwehr,
die Flächen zu befahren. Geringfügige Abweichungen von
den festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten können
zugelassen werden.]
[§2 Nr.6 | Das festgesetzte Fahrrecht auf dem Flurstück 1958 der Gemarkung Blankenese sichert den privaten Anliegern der Flurstücke 1958 und 1783 die Anfahrbarkeit der Tiefgaragen.]
[§2 Nr.8 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte entlang der Knicks
umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg
zur Nutzung durch Pflegefahrzeuge und als allgemein
zugängliche Geh- und Radwege für Fußgänger und Radfahrende.
Das festgesetzte Gehrecht für den Dreiecksplatz
an der nördlichen Zufahrt umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als allgemein
zugänglichen Platz. Geringfügige Abweichungen von den
festgesetzten Geh- und Fahrrechten können zugelassen
werden.]
[§2 Nr.6 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.]