[§2 Nr.7 | Die festgesetzten Gehrechte entlang des Westlichen Bahnhofskanals bis zum Karnapp, vom Westlichen Bahnhofskanal zum Kaufhauskanal, entlang des östlichen Ufers Kaufhauskanal weiter zur Harburger Schloßstraße, entlang des westlichen Ufers Kaufhauskanal zur Blohmstraße, von der Blohmstraße zum Ziegelwiesenkanal und entlang des Ziegelwiesenkanals umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Gehweg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr. 18. | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichneten Flächen als Fuß- und Radwege hergestellt und dem allgemeinen Fuß- und Radverkehr zur Verfügung gestellt sowie unterhalten werden. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten können zugelassen werden.]
[§2 Nr.9 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Leitungsrecht können zugelassen werden.]
[$2 Nr. 16 | Das im Nordosten des Teilbereichs 1 festgesetzte Leitungsrecht auf dem Flurstück 1909
der Gemarkung Wandsbek umfasst die Befugnis der Hamburger Wasserwerke GmbH,
unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Das im Südwesten des Teilbereichs 1 festgesetzte Leitungsrecht auf dem Flurstück 1909 der Gemarkung Wandsbek
umfasst die Befugnis der Gasnetz Hamburg GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen
und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung beziehungsweise Verlegung und
Unterhaltung von Leitungen beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.6 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege und Plätze anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.]
[§2 Nr.7 | Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte umfassen
die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg,
allgemein zugängliche Geh- und Fahrwege herzustellen
und zu unterhalten. Die festgesetzten Fahr- und Leitungsrechte
beinhalten die Befugnis der Ver- und Entsorger,
unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten
sowie die Befugnis der Stadtreinigung und der Feuerwehr,
die Flächen zu befahren. Geringfügige Abweichungen von
den festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten können
zugelassen werden.]
[§2 Nr.3 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten.]