[§2 Nr.5 | Das festgesetze Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.]
[§2 Nr.4 | Die festgesetzten Fahr- und Gehrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 62 der Gemarkung Horn-Geest an die O'Swaldstraße und den Horner Weg Zufahrten anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.12 | Das mit „(2)" bezeichnete Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.]
[§2 Nr.10 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Rad- und Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind zulässig.]
[§2 Nr.8 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst
die Befugnis, für die Anbindung des Flurstücks 1060 der
Gemarkung Uhlenhorst (Beethovenstraße 3 und 5) an die
öffentliche Straßenverkehrsfläche der Beethovenstraße
eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten, ferner die
Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische
Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.4 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.]