[§2 Nr.5 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.]
[§2 Nr.11 | Auf den mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen ist die Erschließung der Flurstücke 3, 5, 2461 und 2476 bis 2479 der Gemarkung Othmarschen, sowie der Flurstücke 3, 2501, 3286 und 3287 der Gemarkung Bahrenfeld zugunsten der Eigentümerinnen bzw. Eigentümer dieser Flurstücke zu sichern.]
[§2 Nr.1 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 373 und 374 der Gemarkung Eidelstedt an den Grillenweg eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.4 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Geh- und Radwege anzulegen und zu unterhalten. Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.]
[§2 Nr.4 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.]
[§2 Nr.5 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG, unterirdische Kabel zu verlegen und zu unterhalten. Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 629 bis 633 der Gemarkung Alt-Rahlstedt an die Bruhnsallee und für den Anschluß der auf den Flurstücken 594 bis 597, 608 und 626 der Gemarkung Alt-Rahlstedt festgesetzten Gemeinschaftsgaragen an die neue Erschließungsstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.3 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.]