[§2 Nr.2 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.]
[§2 Nr. 18. | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichneten Flächen als Fuß- und Radwege hergestellt und dem allgemeinen Fuß- und Radverkehr zur Verfügung gestellt sowie unterhalten werden. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten können zugelassen werden.]
[§2 Nr.12 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht auf dem Flurstück 1798 (alt: 1550) der Gemarkung St. Pauli-Nord umfasst die Befugnis, für den Anschluss des hinteren Teils des Flurstücks 1764 (alt: 1550) der Gemarkung Rotherbaum an die Lagerstraße, eine zweite Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.12 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichneten privaten Flächen dem allgemeinen Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt werden. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.]
[§2 Nr.10 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.17 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis
der für die Unterhaltung der Kaianlagen zuständigen
Stelle, diese Flächen zu begehen und zu befahren.][§2 Nr.22 | Die mit festgesetzten Gehrechten belegten Flächen der
Mischgebiete sind mit einem Anteil von mindestens 20 v. H.
zu begrünen. Je 500 m² ist mindestens ein großkroniger
Baum oder je 250 m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen
und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige
Ersatzpflanzung vorzunehmen.]