[§2 Nr.6 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege und Plätze anzulegen und zu unterhalten, sowie die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und Leitungsrecht können zugelassen werden.]
[§2 Nr.5 | Das festgesetze Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.]
[§2 Nr.6 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht im Kerngebiet an der Schleidenstraße umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten, sowie die Befugnisse der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Geh- und Leitungsrecht können zugelassen werden.]
[§2 Nr.13 | Das festgesetzte Gehrecht auf Teilen der Flurstücke 1793, 1794 (alt: 1300), 1519, 1495, 1521, 1522, 1803 (alt: 1655) und 1812 (alt: 1757) der Gemarkung St. Pauli-Nord umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine allgemein zugängliche Freifläche anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.5 | Die festgesetzten Geh- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Leitungsrechten können zugelassen werden.]
[§2 Nr.3 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.18 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängige
Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind
zulässig.][§2 Nr.23 | Außer auf den mit „(F)“ bezeichneten Flächen sind die
mit festgesetzten Gehrechten belegten Flächen der allgemeinen
Wohngebiete und der Mischgebiete mit einem
Anteil von mindestens 20 v. H. zu begrünen. Je 500 m² der
mit festgesetzten Gehrechten belegten Flächen der allgemeinen
Wohngebiete und der Mischgebiete ist mindestens
ein großkroniger Baum oder je 250 m² ein kleinkroniger
Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.]
[§2 Nr.2 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, zu den Flurstücken 56, 312 bis 315, 321 und 322 der Gemarkung Barmbek eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.9 | Die festgesetzten Geh- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Leitungsrechten können zugelassen werden.]