[§2 Nr.5 | Die festgesetzten Geh- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Leitungsrechten können zugelassen werden.]
[§2 Nr.3 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.18 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängige
Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind
zulässig.][§2 Nr.23 | Außer auf den mit „(F)“ bezeichneten Flächen sind die
mit festgesetzten Gehrechten belegten Flächen der allgemeinen
Wohngebiete und der Mischgebiete mit einem
Anteil von mindestens 20 v. H. zu begrünen. Je 500 m² der
mit festgesetzten Gehrechten belegten Flächen der allgemeinen
Wohngebiete und der Mischgebiete ist mindestens
ein großkroniger Baum oder je 250 m² ein kleinkroniger
Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.]
[§2 Nr.2 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, zu den Flurstücken 56, 312 bis 315, 321 und 322 der Gemarkung Barmbek eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.9 | Die festgesetzten Geh- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Leitungsrechten können zugelassen werden.]
[§2 Nr.6 | Das festgesetzte Leitungsrecht berechtigt die Freie und Hansestadt Hamburg und die von ihr Beauftragten, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Für den Bau und die Unterhaltung dürfen vorübergehend auch benachbarte unbebaute Flächen benutzt werden. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.]
[§2 Nr.12 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht mit der
Bezeichnung „GFL 3“ umfasst die Befugnis, für die
Erschließung des Flurstücks 686 der Gemarkung Blankenese
den vorhandenen Strandweg als Zufahrt zu nutzen
sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen
Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen können zugelassen werden.]
[§2 Nr.5 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten.]
[§2.9 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.]