[§2 Nr. 9.2 | Die festgesetzten Gehrechte mit den Bezeichnungen „Gehrecht 1“, „Gehrecht 2“ und „Gehrecht 3“ umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichneten privaten Flächen als allgemein zugängliche Wege hergestellt und unterhalten werden.][§2 Nr. 9.4 | Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten können zugelassen werden.]
[§2 Nr.5 | Das festgesetze Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.]
[§2 Nr.2 | Das auf dem Flurstück 1675 der Gemarkung Billwerder Ausschlag festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.8 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte entlang der Knicks
umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg
zur Nutzung durch Pflegefahrzeuge und als allgemein
zugängliche Geh- und Radwege für Fußgänger und Radfahrende.
Das festgesetzte Gehrecht für den Dreiecksplatz
an der nördlichen Zufahrt umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als allgemein
zugänglichen Platz. Geringfügige Abweichungen von den
festgesetzten Geh- und Fahrrechten können zugelassen
werden.]
[§2 Nr.6 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege und Plätze anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.]