[§2 Nr.9 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis, für die
Anbindung der westlich des Bestandsgebäudes (Beethovenstraße
3 und 5) gelegenen Teilfläche des Flurstücks
1060 der Gemarkung Uhlenhorst an das Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht (siehe Nummer 8) einen Gehweg anzulegen
und zu unterhalten.]
[§2 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.4 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.8 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis
der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein
zugänglichen Weg sowie der Hamburger Stadtentwässerung,
unterirdische öffentliche Sielanlagen anzulegen und
zu unterhalten, ferner die Befugnis der für Gas, Elektrizität,
Wasserversorgung und Telekommunikation zuständigen
Unternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu
unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten
Geh- und Leitungsrecht können zugelassen werden.]
[§2 Nr.3 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.3 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Hamburger Wasserwerke GmbH, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]