[§2 Nr.3 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Kerngebiets (Flurstücke 119, 3956, 3957 und 5864) eine Zuwegung zur Parkfläche anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.2 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.2 | Die festgesetzten Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 1549, 144, 248 und 161 der Gemarkung Hamm-Marsch an den Droopweg und für den Anschluß der Flurstücke 351, 352, 354 und 355 an den Wichernsweg eine Zu- und Abfahrt anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.9 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen
Weg anlegen und unterhalten zu lassen.]
[§2 Nr.6 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als allgemein zugänglicher Gehweg. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.]
[§2 Nr.6 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, unzulässig.]
[§2 Nr.2 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg sowie für den Anschluß des Flurstücks 2702 der Gemarkung Hasselwerder an den Seehofring eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr. 8 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte mit der Bezeichnung
„GF 1“ umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt
Hamburg zur Nutzung durch Pflegefahrzeuge und
als allgemein zugänglichen Gehweg für Fußgänger. Die
festgesetzten Geh- und Fahrrechte mit der Bezeichnung
„GF 2“ umfassen die Befugnis der Feuerwehr Hamburg
zur Nutzung als Zufahrt sowie Aufstell- und Bewegungsflächen
im Lösch- und Rettungsfall. Geringfügige Abweichungen
von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten können
zugelassen werden.]