[§2 Nr.15 | Die Freie und Hansestadt Hamburg erhält das Recht zur allgemeinen Nutzung der mit einem Gehrecht gekennzeichneten Flächen für Fußgänger und Radfahrer. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.]
[§2 Nr.3 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten und dem festgesetzten Leitungsrecht können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.10 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis des Eigentümers des Flurstücks 12120 der Gemarkung Wilhelmsburg, für das Flurstück jeweils an die Thielenstraße und die Korallusstraße eine Zu- und Abfahrt anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten können zugelassen werden.]
[§2 Nr.18 | Je 400 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu erhalten.]
[§2 Nr.10 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und Leitungsrecht können zugelassen werden.]
[§2 Nr.3 | Die festgesetzten Geh- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung beziehungsweise Verlegung sowie Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen können zugelassen werden.]
[§2 Nr.7 | Die festgesetzten Geh- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelasen werden.]
[§2 Nr.2 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.]
[§2 Nr.5 | Die auf den Flurstücken 696, 9, 330 und 183 sowie 1739, 310, 408 und 71 der Gemarkung Fuhlsbüttel festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnisse, für den Anschluß der auf den Flurstücken 9, 330, 183 und 145 sowie 310, 408, 71 und 291 der Gemarkung Fuhlsbüttel ausgewiesenen Stellflächen an den Erdkampsweg Zufahrten anzulegen und zu unterhalten.]