[§2 Nr.7 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst
die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg sowie
der Ver- und Entsorgungsunternehmen, einen allgemein
zugänglichen Geh- und Radweg und eine Zufahrt für Einsatzfahrzeuge
der Feuerwehr, Polizei und des Rettungsdienstes
herzurichten und jederzeit zu nutzen sowie unterirdische
Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.
Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht können zugelassen werden.]
[§2 Nr.20 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Rad- und Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.]
[§2 Nr.2 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht auf dem Flurstück 2513 der Gemarkung Wandsbek umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 820 der Gemarkung Wandsbek an den Schünemannstieg eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht unter der Arkade umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.15 | Die Freie und Hansestadt Hamburg erhält das Recht zur allgemeinen Nutzung der mit einem Gehrecht gekennzeichneten Flächen für Fußgänger und Radfahrer. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.]
[§2 Nr.3 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten und dem festgesetzten Leitungsrecht können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.10 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis des Eigentümers des Flurstücks 12120 der Gemarkung Wilhelmsburg, für das Flurstück jeweils an die Thielenstraße und die Korallusstraße eine Zu- und Abfahrt anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten können zugelassen werden.]
[§2 Nr.5 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.18 | Je 400 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu erhalten.]