[§2 Nr.6 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.]
[§2 Nr.5 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.16 | Das mit ,,(4)" bezeichnete Fahr- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine Notüberfahrt zur Stapelfelder Straße anzulegen und zu unterhalten sowie die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, öffentliche unterirdische Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.5 | Die unter den Arkaden festgesetzten Geh- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburger Wasserwerke GmbH., der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG., der Hamburger Gaswerke GmbH, und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Das auf dem Flurstück 609 der Gemarkung Alt-Rahlstedt festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Gemeinschaftsanlage an die neue Erschließungsstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 611 und 613 bis 621 der Gemarkung Alt-Rahlstedt an die Rahlstedter Bahnhofstraße, an die Fußwegverbindung zwischen Rahlstedter Bahnhofstraße und neuer Erschließungsstraße sowie an die Amtsstraße einen Zugang anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.6 | Das Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zur Unterhaltung von Anlagen der Bundesautobahnen A 7 und A 23 (zum Beispiel Lärmschutzwälle, Lärmschutzwände und Autobahnböschungen) befestigte Fahrflächen mit zu benutzen oder ergänzend einen Arbeits- und Schauweg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und Fahrrecht können zugelassen werden.]
[§2 Nr.10 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Rad- und Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind zulässig.][§2 Nr.11 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht nördlich der Bergedorfer Straße/südlich des Baugebiets mit der Ordnungsnummer 1 umfaßt die Befugnis, eine Zufahrt zu den außerhalb des Planbereichs liegenden Flurstücken 337 und 319 der Gemarkung Boberg anzulegen und zu unterhalten.]